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Allgemeine Reisebedingungen

für Pauschalreisen von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern für Buchungen ab 01.07.2018

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen  können  mündlich,  telefonisch,  durch  E-Mail,  SMS  oder  Fax  erfolgen.  Der  Reisevertrag  soll  mit  den  Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die  Reisebestätigung ,  die  auch  als  Bestätigung des  Vertrags  dient  und  §  651d  Abs.  3  S. 2  BGB  entspricht.  Sind  beide  Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An  die  Reiseanmeldung  ist  der  Reisende  10  Tage,  bei  Reiseanmeldung  per  Fax,  E-Mail  und  SMS  5  Tage,  gebunden.  Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine  von  der  Reiseanmeldung  abweichende  oder  nicht  rechtzeitige  Reisebestätigung  ist  ein  neuer  Vertragsantrag,  an  den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6. Bei  Reiseanmeldungen  über  Internet  bietet  der  Reisende  dem  Veranstalter  den  Abschluss  des  Reisevertrags  durch  Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

 

2. Vermittelte Leistungen –  weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei  ausdrücklich  und  eindeutig  im  Prospekt,  den  Reiseunterlagen  und  in  den  sonstigen  Erklärungen  als  vermittelt  bezeichneten  zusätzlichen  Nebenleistungen  (Besuch  von  Veranstaltungen  etc.)  sind  wir  nicht  Veranstalter,  sondern  lediglich  Vermittler i. S.  des §  651v  BGB.  Als  Vermittler  haften  wir  insofern  grundsätzlich  nur  für  die  Vermittlung  (einschließlich  von  uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  vorliegen, Hauptpflichten  aus  dem  Reisevermittlervertrag  betroffen  sind,  eine  zumutbare  Möglichkeit  zum  Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für  Leistungen,  die  erst  nach  Beginn  der  Erbringung  einer  Pauschalreiseleistung  vom  Reisenden  z.B.  am  Urlaubsziel  ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

 

3. Pass -, Visa - und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der  Veranstalter  unterrichtet  den  Reisenden  vor  der  Reiseanmeldung  über  allgemeine  Pass-  und  Visumerfordernisse einschließlich  der  ungefähren  Fristen  für  die  Erlangung  von  Visa  sowie  über  gesundheitspolizeiliche  Formalitäten  des  Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach  Erfüllung  der  Informationspflicht  gemäß  Ziff.  3.1.  hat  der  Reisende  selbst  die  Voraussetzungen  für  die  Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann  die  Reise  infolge  fehlender  persönlicher  Voraussetzungen  nicht  angetreten  werden,  so  ist  der  Reisende  hierfür verantwortlich,  wenn  dies  allein  auf  sein  schuldhaftes  Verhalten  zurückzuführen  ist  (z.B.  ungültiges  Visum,  fehlende  Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

 

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur  bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach  Abschluss  des  Reisevertrags  sind  20  %  des  Reisepreises  zu  zahlen,  soweit  die  Parteien  keine  abweichende  ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der  Restbetrag  ist  auf  Anforderung  frühestens  drei Wochen  vor  Reisebeginn  Zug  um  Zug  gegen  Aushändigung  der  vollständigen  Reiseunterlagen,  soweit  für  die  Reise  erforderlich  und/oder  vorgesehen  (z.B.  Hotelgutschein  oder  Beförderungsschein),  zu  zahlen.  Für  Reisen  mit  einer  Mindestteilnehmerzahl  ist  der  Restbetrag  zu  zahlen,  wenn  der  Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.

4.4. Vertragsabschlüsse  zwei  Wochen  vor  Reisebeginn  verpflichten  den  Reisenden  zur  sofortigen  Zahlung  des  gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern  der  Reisende  die  fälligen  Zahlungen  (An-  und  Restzahlung)  nicht  leistet,  kann  der  Reiseveranstalter  nach  Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

 

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung  sowie  der  Preise.  Er darf  eine konkrete  Änderung  der  Prospekt-  und  Preisangaben  erklären,  wenn  er  den  Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich  ist,  nach  §  651d  Abs. 1 BGB zu  erfüllen  (insbesondere  über wesentliche  Eigenschaften  der  Reise,  Reisepreis,  An-  und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt  und  Leistungen  bestimmen  sich  nach  den  vor  Reisebeginn  gemachten  Angaben  des  Veranstalters  nach  Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen  in  der  Reiseanmeldung  und  Reisebestätigung  enthalten  sein  (siehe  oben  Ziff.  1.).  Außerdem  ist  dem  Reisenden,  sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der  Veranstalter  hat  über  seine  Beistandspflichten  zu  informieren  und  diese  nach  §  651q  BGB  zu  erfüllen,  wenn  sich  der  Reisende  z. B.  hinsichtlich  der  vereinbarten  Rückbeförderung  oder  anderen  Gründen  in  Schwierigkeiten  befindet. Bei  vom  Reisenden verschuldeten Umständen  kann  der Veranstalter  Ersatz  angemessener  und  tatsächlich  entstandener  Aufwendungen verlangen.

5.5.  Der  Veranstalter  hat  dem  Reisenden  rechtzeitig  vor  Reisebeginn  die  notwendigen  Reiseunterlagen  zu  übermitteln (Gutscheine,  Fahrkarten,  Eintrittskarten  etc.)  und  über  nach  Vertragsschluss  eingetretene  Änderungen  zu  unterrichten  (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

 

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche  Änderungen  der  Reiseleistungen  durch  den  Veranstalter  sind  einseitig zulässig,  aber  nur  wirksam,  wenn  sie  der  Veranstalter  gegenüber  dem  Reisenden  z. B. durch E-Mail,  Fax,  SMS  oder  in  Papierform  klar,  verständlich  und  in  hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat.  Der  Reisende  kann  zurücktreten  oder  die  angebotene  Vertragsänderung  bzw.  Ersatzreise  innerhalb  der  Annahmefrist  des  Veranstalters  annehmen.  Ohne  fristgemäße  Erklärung  des  Reisenden  gilt  das  Angebot des Veranstalters  als  angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird  die  erhebliche  Änderung oder  die  Ersatzreise  angenommen,  so  hat  der  Reisende  Anspruch  auf  Minderung  (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

 

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Der  Veranstalter  kann  Preiserhöhungen  bis  8  % des  Reisepreises einseitig  nur  bei  Vorliegen  der  Gründe  für  die  Erhöhung  aus  sich  unmittelbar  ergebenden  und  nach  Vertragsschluss  erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff,   andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben   (Touristenabgaben, Hafen- oder  Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet  und  anteilig  erhöht.  Unterrichtet  der  Veranstalter  den  Reisenden durch  E-Mail,  Fax,  SMS, in  Papierform etc.  nicht 

klar  und  verständlich  über  die  Preiserhöhung,  die  Gründe  und  die  Berechnung  spätestens  bis  20  Tage  vor  Reisebeginn,  ist  die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende  Preiserhöhung  anbieten  und  verlangen, dass  der  Reisende sie innerhalb der  vom  Veranstalter  bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der  Reisende  kann  eine  Senkung  des  Reisepreises  verlangen,  wenn  und  soweit  sich  die  in Ziff.  7.1.  genannten  Preise,  Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter  führt.  Hat  der  Reisende  mehr  als  den  hiernach  geschuldeten  Betrag  gezahlt,  ist  der  Mehrbetrag  vom  Reiseveranstalter   zu   erstatten.   Der   Veranstalter

darf   von   dem   zu   erstattenden   Mehrbetrag   die   ihm   tatsächlich  entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. 

8.2. Der  Veranstalter  kann  dem  Eintritt  des  Dritten  widersprechen,  wenn dieser  die  vertraglichen  Reiseerfordernisse  nicht  erfüllt.

8.3. Tritt  ein  Dritter  in  den  Vertrag  ein,  haften  er  und  der  Reisende  dem  Veranstalter als  Gesamtschuldner  für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. Der Veranstalter  hat  dem  Reisenden nachzuweisen, in  welcher  Höhe  durch  den  Eintritt  des  Dritten  Mehrkosten  entstanden sind.

 

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail,  Fax,  SMS)  gegenüber  dem  Veranstalter  erfolgen.  Ausreichend  ist  der  Rücktritt  gegenüber  dem  Reisevermittler.  Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2. Tritt  der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den  vereinbarten  Reisepreis.  Der  Reiseveranstalter  kann  jedoch  eine  angemessene Entschädigung bei  Busreisen  nach  Ziff.  9.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.

9.3.a Unsere Entschädigungspauschalen bei Busreisen

bis 30 Tage vor Reisebeginn: 10 % mindestens 25,– €
ab 29 Tage vor Reisebeginn: 30 %
ab 21 Tage vor Reisebeginn: 40 %
ab 14 Tage vor Reisebeginn: 60 % 
ab 7 Tage vor Reisebeginn: 80 %

9.3.b bei Flusskreuzfahrten

bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 %  
ab 59 Tage vor Reisebeginn: 40 %
ab 31 Tage vor Reisebeginn: 60 %
ab 16 Tage vor Reisebeginn: 80 %

9.3.c Zusatzleistungen wir z.B. Eintrittskarten sind ab 60 Tage vorher vollständig zu entrichten sofern sie nicht anderweitig veräußert werden können. Teilstornierungen sind ausgeschlossen.

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei  Reisen,  die  nicht  unter  Ziff.  9.3.  fallen,  bestimmt  sich  die  Höhe  der  Entschädigung  nach  dem  Reisepreis  abzüglich des  Werts  der  vom  Reiseveranstalter ersparten  Aufwendungen  sowie  abzüglich  dessen,  was  er  durch  anderweitige Verwendung  der  Reiseleistungen  erwirbt.  Der  Veranstalter hat  insoweit auf  Verlangen des  Reisenden  die  Höhe  der  Entschädigung zu begründen.

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.7. Abweichend  von  Ziff.  9.2.  kann  der  Reiseveranstalter  vor  Reisebeginn  keine  Entschädigung  verlangen,  wenn  am  Bestimmungsort  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  unvermeidbare,  außergewöhnliche  Umstände  auftreten,  die  die Durchführung  der  Pauschalreise oder  die  Beförderung  von  Personen  an  den  Bestimmungsort  erheblich  beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i. S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen,  die  sich  hierauf  beruft  und  sich  ihre  Folgen  auch  dann  nicht  hätten  vermeiden  lassen,  wenn  alle  zumutbaren  Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich  besteht  nach  Vertragsschluss  kein  Anspruch  des  Reisenden  auf  Änderungen  des  Vertrags.  Der  Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt  der  Reisende  nach  Vertragsschluss  Änderungen  oder  Umbuchungen,  so  kann  der  Veranstalter  bei  Umbuchungen bis 30 Tage vorher etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information  des  Reisenden  ein  höheres  Bearbeitungsentgelt  oder  eine  höhere  Entschädigung  nachweist,  deren  Höhe  sich  nach  dem  Reisepreis  unter  Abzug  des  Werts  der  vom Reiseveranstalter  ersparten  Aufwendungen  sowie  dessen  bestimmt,  was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

 

11. Reiseabbruch

Wird  die  Reise  nach  Reisebeginn  infolge  eines  Umstandes  abgebrochen  oder  wird  eine  Leistung  aus  einem  Grund  nicht  in  Anspruch  genommen,  der  in  der  Sphäre  des  Reisenden  liegt  (z.B.  Krankheit),  so  hat  der  Veranstalter  bei  den  Leistungsträgern  die  Erstattung  ersparter  Aufwendungen  sowie  erzielter  Erlöse  für  die  nicht  in  Anspruch  genommenen  Leistungen  zu  erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

 

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so  dass  seine  weitere  Teilnahme  für  den  Veranstalter  und/oder  die  Reisenden  nicht  mehr  zumutbar  ist.  Dies  gilt  entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.

12.2. Der  Reisende  soll  die  ihm  zumutbaren  Schritte  (z.B.  Information  des  Veranstalters)  unternehmen,  um  drohende  ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

 

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1. Der  Veranstalter  hat  den  Reisenden  vor  Reiseanmeldung  und  in  der  Reisebestätigung  über  Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren. 

13.2. Der Veranstalter  kann  vor  Reisebeginn  vom Vertrag  zurücktreten,  wenn  sich  für  die  Pauschalreise  weniger  Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist  die  Mindestteilnehmerzahl  nach  Ziff.  13.1.  nicht  erreicht  und  will  der  Veranstalter  zurücktreten,  hat   der   Veranstalter den  Rücktritt  innerhalb  der  im  Vertrag  bestimmten  Frist  zu  erklären,  jedoch  spätestens bei  einer  Reisedauer  von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

 

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag  zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer,   

außergewöhnlicher  Umstände an  der Erfüllung  des  Vertrags  gehindert ist  und  er  den  Rücktritt unverzüglich  nach  Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

14.2. Durch  den  Rücktritt  nach  Ziff.  14.1.  verliert der Veranstalter den  Anspruch  auf  den  vereinbarten Reisepreis,  ist  zur  Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

 

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1.  Mängelanzeige durch den Reisenden.

Der  Reisende  hat  dem  Veranstalter  einen  Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen  der  schuldhaften  Unterlassung  der Anzeige durch  den  Reisenden nicht  Abhilfe  schaffen  konnte,  kann  der  Reisende  keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige 

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters  nicht  vorhanden oder nicht  vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine  schnelle  Verbindung  möglich  ist,  direkt  beim  Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

 

15.3.Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen  Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe  schaffen  und  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen verlangen. Wird  die  Abhilfe  verweigert  oder  ist  sie  sofort 

notwendig, bedarf es keiner Frist. Der  Veranstalter  kann  die  Abhilfe  nur  verweigern,  wenn  sie unmöglich  ist  oder  unter  Berücksichtigung  des  Ausmaßes  des  Reisemangels und des Werts der betroffenen  Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt  §  651k  Abs.  3  bis  Abs.  5  BGB.  Der  Veranstalter  ist  verpflichtet,  den  Reisenden  über  Ersatzleistungen,  Rückbeförderung  etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 

15.4.Minderung 

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

15.5.Kündigung

Wird  die  Pauschalreise  durch  den  Reisemangel  erheblich  beeinträchtigt, kann  der  Reisende  den  Vertrag  nach  Ablauf  einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort  notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6.Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

15.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines  infolge  einer  Minderung  zu  viel  gezahlten  Betrages,  so muss  sich  der  Reisende  den  Betrag  anrechnen  lassen,  den  er  aufgrund  desselben Ereignisses  als  Entschädigung  oder  als  Erstattung  nach Maßgabe  internationaler  Übereinkünfte  oder  von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 

 

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die  vertragliche  Haftung  des  Veranstalters  für  Schäden,  die  nicht  Körperschäden  sind,  ist  auf  den  dreifachen  Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der  Veranstalter  für  einen  dem  Reisenden  entstehenden  Schaden  allein  wegen  eines  Verschuldens  eines  Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2. Gelten  für  eine  von  einem  Leistungsträger  zu  erbringende  Reiseleistung  internationale  Übereinkommen  oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder  Beschränkungen  geltend  gemacht  werden  kann,  so  kann  sich  der  Veranstalter  gegenüber  dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

 

17. Verjährung – Geltendmachung

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

 

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

18.1. Unser Unternehmen Braunmiller Touristik, Dessau nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

18.2. Online-Streitbeilegungsplattform:  Die  Europäische  Kommission  stellt  unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/   eine Plattform  zur  Online-Beilegung  verbraucherrechtlicher  Streitigkeiten  für  Vertragsabschlüsse  über  die  Internetseite  des  Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

 

Reiseveranstalter: Braunmiller Touristik international,
Inhaber Thomas Braunmiller,
Rabestr. 10, 06844 Dessau-Rosslau, OT Dessau,
Tel. 0340 2203131,
E-Mail info@braunmiller-bus.de,
Internet: www.braunmiller-bus.de,             
24 Std. - Notfall-Nr. +49-340-11909090

 

Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: Braunmiller Touristik, Rabestr. 10, 06844 Dessau-Rosslau, OT Dessau und vor Ort Ihr Busfahrer oder Busfahrerin

 

Kundengeldabsicherer: TourVERS Touristik Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Tel. 040-244 288 15, E-Mail: info@tourvers.de

 

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab 25.05.2018: Daten werden nur  zum  Zweck  der Erfüllung  des  Vertrags und eigener Geschäftszwecke entsprechend  der Vorschriften erhoben, verarbeitet und gespeichert.